Benutzungspflichten (PSA-Benutzungsverordnung / ArbSchG):
Arbeitgeber müssen PSA bereitstellen, Unterweisungen durchführen und Gebrauch eindeutig regeln; Beschäftigte müssen PSA benutzen und sachgerecht behandeln. Siehe PSA-Benutzungsverordnung und ArbSchG.