Benutzungspflichten (PSA-Benutzungsverordnung / ArbSchG):

Arbeitgeber müssen PSA bereitstellen, Unterweisungen durchführen und Gebrauch eindeutig regeln; Beschäftigte müssen PSA benutzen und sachgerecht behandeln. Siehe PSA-Benutzungsverordnung und ArbSchG.

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