Besondere Unterweisung:

Besondere Unterweisungen DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention, für persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die gegen tödliche Gefahren oder irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Arbeitnehmern im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

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