Besondere Unterweisung:
Besondere Unterweisungen DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention, für persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die gegen tödliche Gefahren oder irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Arbeitnehmern im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.